Satzung
§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Bierfront". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz "eingetragener Verein" in der Abkürzung "e.V.".
Der Sitz des Vereins ist Eisenhüttenstadt.
§2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Unterstützung von kulturellen und festlichen Veranstaltungen, mit dem Ziel selbst einmal kulturelle oder festliche Veranstaltungen durchzuführen.
Dieser wird verwirklicht durch eigene Programmbeiträge sowie tatkräftige Hilfe bei Vorbereitung und Durchführung.
§3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§4
Eintritt der Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat werden. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich. Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand.
§5
Austritt der Mitglieder
Der Austritt eines Mitgliedes ist mit einer Frist von zwei Monaten möglich. Die Kündigung erfolgt schriftlich zum ersten Werktag eines Monats.
§6
Ausschluß eines Mitgliedes
Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder mehrer Mitglieder (mind. 3 Mitglieder) durch die Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung, wenn es die Interessen des Vereins schädigt, bewußt den Vereinszweck behindert oder den Beitragszahlungen nicht nachkommt.
Der Ausschluß erfolgt mit sofortiger Wirkung. Laufende Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§7
Mitgliedsbeitrag
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§9
Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus
1. einem Vorsitzenden,
2. einem stellvertretendem Vorsitzendem,
3. einem Schriftführer,
4. einem Schatzmeister.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt und bleibt bis zu den Neuwahlen oder einem eigenständigen Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes im Amt. Dessen Stelle wird mit einem Ersatzmitglied besetzt.
Die Absetzung eines Vorstandsmitglieds erfolgt nach Antrag mehrerer Mitglieder (mind. 25%) durch die Mitgliederversammlung mit vorheriger Anhörung.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide sind alleinvertretungsberechtigt. Im Inneren wird der stellvertretende Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
§10
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet halbjährlich statt. Die Teilnahme ist für jedes Mitglied möglich, aber nicht Pflicht. Über den Zeitpunkt wird jedes Mitglied mit einer zweiwöchigen Frist schriftlich unterrichtet. Ebenfalls wird jedes Mitglied über die Tagesordnung informiert. Jede ordnungsgemäß einberufen Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie wird von zwei Vorstandsmitgliedern geleitet. Abstimmungen erfolgen geheim und gleich.
Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die voll geschäftsfähig sind. Beschlußfassungen erfolgen mit der einfachen Mehrheit der gültigen Ja- oder Nein-Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet die Ablehnung des Antrages. Bei Wahlen erfolgt ein neuer Durchgang.
Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung erfordern eine Dreiviertelmehrheit.
§11
Niederschrift
Von den Organen des Vereins sind über Beschlüsse Niederschriften anzufertigen. Diese sind vom Schriftführer und von den Versammlungsleitern zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied kann in diese Niederschriften Einsicht nehmen.
§12
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes.
Das Vereinsvermögen wird an den Vorstand zu gleichen Teilen ausgezahlt.
Diese Satzung wurde durch die Gründerversammlung anerkannt.
Eisenhüttenstadt, 04.03.2003